Streit um Kiefer beschäftigt Anwohner seit über 20 Jahren
Bad Segeberg. Es sind inzwischen mehr als 20 Jahre vergangen, seit sich Hans Kohlstedt erstmals an die Stadt Bad Segeberg wandte. Eine Kiefer auf dem städtischen Nachbargrundstück stört den 86-Jährigen: Sie wirft ihre Zapfen auf die Zuwegung zu seinem Haus. „Das sind Hunderte“, sagt Kohlstedt.
Früher hat er die Zapfen gemeinsam mit seiner Frau aufgesammelt und entsorgt. Heute schaffen die beiden Senioren das nicht mehr. Margrit Kohlstedt ist auf einen Rollator angewiesen, Hans Kohlstedt kann sich nicht mehr bücken.
„Wenn man mit wackeligen Beinen auf einen Zapfen tritt und umknickt, ist das äußerst unangenehm“, weiß Kohlstedt aus eigener Erfahrung.
Er bat die Stadt, die Kiefer fällen zu dürfen. Die damalige Bauamtsleiterin Antje Langethal erteilte ihm jedoch eine Absage. Die Stadt müsse beispielhaft beim Erhalt des Baumbestandes handeln und daher vom Fällen des Baumes Abstand nehmen, erklärte sie. Kohlstedt hatte angeboten, anstelle der Kiefer eine Eibe zu pflanzen.
Hans Kohlstedt hat zudem recherchiert und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Darin heißt es: „... liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht; er ist hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten. Kommt er dieser Verpflichtung – wie hier die Kläger – nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen.“
Daraus folgert Kohlstedt, dass die Stadt Bad Segeberg die Beeinträchtigungen auf seinem Grundstück durch die Kiefer abstellen müsse.
Bei einer 40 bis 50 Jahre alten Schwarzkiefer (Pinus nigra), welche sich aufgrund ihres Alters, ihrer Größe und ihres Habitus zu einem prächtigen Solitärgehölz mit landschaftsprägendem Charakter entwickelt hat, würde ein unnötiger baumchirurgischer Eingriff in die Baumkrone zum einen den Habitus des Baumes extrem beeinträchtigen und zum anderen Astungswunden entstehen lassen, die Baumpilzen und anderen Erkrankungen des Baumes die Tür öffnen. Außerdem würde durch die Verwundung starker Harzfluss einsetzen. Auch die Verhältnismäßigkeit zur Durchführung eines Rückschnitts der Baumkrone muss gegeben sein und kann nicht nur durch Laub- und /oder Nadelbefall begründet werden. Das erklärt Hans Christian Mohr, der Leiter des Amtes Bauen – Umwelt der Stadt Bad Segeberg.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen äußert er sich nicht zu dem konkreten Fall. Wenn ein Baum bereits fast 50 Jahre (bis fünf Jahre nach Pflanzung, hätten durch die Anlieger Bedenken angemeldet werden können) mit dem notwendigen Grenzabstand an einer Grundstücksgrenze steht und auch in den vergangenen Jahrzehnten scheinbar kein sicherheitstechnisches Problem dargestellt hat, hat die Stadt Bad Segeberg keine Handlungsmöglichkeit zur Fällung. Auch hier gilt allgemein die Devise, Bäume zu erhalten, wenn es keine zwingenden oder gewichtigen Gründe zu Fällung etc. gibt.
Laut Rechtsprechung werden Laubfall, Samenflug (auch Tannenzapfen, Kastanien, Nüsse etc.) usw. als Emission behandelt und nach § 906 BGB (Zufügung unwägbarer Stoffe), daraufhin untersucht, ob sie ortsüblich und wesentlich sind. Die Rechtsprechung geht heute dahin, das benachbarte Grundstückseigentümer diese Einwirkung von Bäumen hinnehmen müssen.
Im Eindringen von Laub, Samen usw. wird keine Störhandlung im Sinne des §1004 BGB, sondern ein von menschlichem Willen unabhängiges Walten der Naturkräfte gesehen.
Das OLG Düsseldorf begründet dies wie folgt: Die natürliche Emission solcher Pflanzen, die den vorgeschrieben Grenzabstand einhalten, sind deshalb keine Eingentumsbeeinträchtigung, die nach §1004 BGB abgewehrt werden könnte. Das sie im Einzelfall eine Belästigung der Nachbarn darstellen können, steht außer Frage. Diese Belästigung ist jedoch der „Preis“, den jeder Eigentümer dafür zahlen muss, dass sein Grundstück nicht von der Umwelt losgelöst, sondern in die Natur eingebunden und deren Wirken ausgesetzt ist.
„Die Beeinträchtigung durch Zapfen ist vom Grundsatz zeitlich begrenzt, überschaubar und ohne großen Aufwand problemlos zu beseitigen“, so Mohr. .
Die Anlieger sind im Übrigen gemäß Straßenreinigungssatzung zur Reinigung in „ihrem“ Grundstücksabschnitt verpflichtet, Laub etc. sind auch durch diesen zu entsorgen. Wenn es in Einzelfällen vorgekommen sein sollte, dass das Fegen und Entsorgen von städtischen Kräften mit erledigt wurde, so ist dies kein dauerhaftes Zugeständnis und auch keine Verpflichtung für die Stadt Bad Segeberg aktuell oder in der Zukunft!
ohe
Bad Segeberg. Es sind inzwischen mehr als 20 Jahre vergangen, seit sich Hans Kohlstedt erstmals an die Stadt Bad Segeberg wandte. Eine Kiefer auf dem städtischen Nachbargrundstück stört den 86-Jährigen: Sie wirft ihre Zapfen auf die Zuwegung zu seinem Haus. „Das sind Hunderte“, sagt Kohlstedt.
Früher hat er die Zapfen gemeinsam mit seiner Frau aufgesammelt und entsorgt. Heute schaffen die beiden Senioren das nicht mehr. Margrit Kohlstedt ist auf einen Rollator angewiesen, Hans Kohlstedt kann sich nicht mehr bücken.
„Wenn man mit wackeligen Beinen auf einen Zapfen tritt und umknickt, ist das äußerst unangenehm“, weiß Kohlstedt aus eigener Erfahrung.
Er bat die Stadt, die Kiefer fällen zu dürfen. Die damalige Bauamtsleiterin Antje Langethal erteilte ihm jedoch eine Absage. Die Stadt müsse beispielhaft beim Erhalt des Baumbestandes handeln und daher vom Fällen des Baumes Abstand nehmen, erklärte sie. Kohlstedt hatte angeboten, anstelle der Kiefer eine Eibe zu pflanzen.
Hans Kohlstedt hat zudem recherchiert und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Darin heißt es: „... liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht; er ist hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten. Kommt er dieser Verpflichtung – wie hier die Kläger – nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen.“
Daraus folgert Kohlstedt, dass die Stadt Bad Segeberg die Beeinträchtigungen auf seinem Grundstück durch die Kiefer abstellen müsse.
Bei einer 40 bis 50 Jahre alten Schwarzkiefer (Pinus nigra), welche sich aufgrund ihres Alters, ihrer Größe und ihres Habitus zu einem prächtigen Solitärgehölz mit landschaftsprägendem Charakter entwickelt hat, würde ein unnötiger baumchirurgischer Eingriff in die Baumkrone zum einen den Habitus des Baumes extrem beeinträchtigen und zum anderen Astungswunden entstehen lassen, die Baumpilzen und anderen Erkrankungen des Baumes die Tür öffnen. Außerdem würde durch die Verwundung starker Harzfluss einsetzen. Auch die Verhältnismäßigkeit zur Durchführung eines Rückschnitts der Baumkrone muss gegeben sein und kann nicht nur durch Laub- und /oder Nadelbefall begründet werden. Das erklärt Hans Christian Mohr, der Leiter des Amtes Bauen – Umwelt der Stadt Bad Segeberg.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen äußert er sich nicht zu dem konkreten Fall. Wenn ein Baum bereits fast 50 Jahre (bis fünf Jahre nach Pflanzung, hätten durch die Anlieger Bedenken angemeldet werden können) mit dem notwendigen Grenzabstand an einer Grundstücksgrenze steht und auch in den vergangenen Jahrzehnten scheinbar kein sicherheitstechnisches Problem dargestellt hat, hat die Stadt Bad Segeberg keine Handlungsmöglichkeit zur Fällung. Auch hier gilt allgemein die Devise, Bäume zu erhalten, wenn es keine zwingenden oder gewichtigen Gründe zu Fällung etc. gibt.
Laut Rechtsprechung werden Laubfall, Samenflug (auch Tannenzapfen, Kastanien, Nüsse etc.) usw. als Emission behandelt und nach § 906 BGB (Zufügung unwägbarer Stoffe), daraufhin untersucht, ob sie ortsüblich und wesentlich sind. Die Rechtsprechung geht heute dahin, das benachbarte Grundstückseigentümer diese Einwirkung von Bäumen hinnehmen müssen.
Im Eindringen von Laub, Samen usw. wird keine Störhandlung im Sinne des §1004 BGB, sondern ein von menschlichem Willen unabhängiges Walten der Naturkräfte gesehen.
Das OLG Düsseldorf begründet dies wie folgt: Die natürliche Emission solcher Pflanzen, die den vorgeschrieben Grenzabstand einhalten, sind deshalb keine Eingentumsbeeinträchtigung, die nach §1004 BGB abgewehrt werden könnte. Das sie im Einzelfall eine Belästigung der Nachbarn darstellen können, steht außer Frage. Diese Belästigung ist jedoch der „Preis“, den jeder Eigentümer dafür zahlen muss, dass sein Grundstück nicht von der Umwelt losgelöst, sondern in die Natur eingebunden und deren Wirken ausgesetzt ist.
„Die Beeinträchtigung durch Zapfen ist vom Grundsatz zeitlich begrenzt, überschaubar und ohne großen Aufwand problemlos zu beseitigen“, so Mohr. .
Die Anlieger sind im Übrigen gemäß Straßenreinigungssatzung zur Reinigung in „ihrem“ Grundstücksabschnitt verpflichtet, Laub etc. sind auch durch diesen zu entsorgen. Wenn es in Einzelfällen vorgekommen sein sollte, dass das Fegen und Entsorgen von städtischen Kräften mit erledigt wurde, so ist dies kein dauerhaftes Zugeständnis und auch keine Verpflichtung für die Stadt Bad Segeberg aktuell oder in der Zukunft!
ohe